Im Dezember 2018 ist nach genau 10 Jahren eine neue Fassung der DIN 276 (2018-12) erschienen. Nachstehend sind die wesentlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung der DIN 276 (2008-12) vorgestellt und kommentiert.
Die neue Norm hat gravierende Auswirkungen auf die Praxis der Kostenplanung. Was Sie in der Praxis konkret beachten müssen, erläutert Ihnen Teil 2 des Artikels.
Größere Gliederungstiefe von Kostenschätzung und -berechnung
Eine der wesentlichen Änderungen in der neuen DIN 276 betrifft die Kostenschätzung (LP2, Vorplanung) und die Kostenberechnung (LP3, Entwurfsplanung). Diese sind nun jeweils in einer genaueren Gliederungsstufe aufzustellen.
Das bedeutet, dass die Kostenschätzung der LP2 nun in der 2. Ebene nach DIN 276 (jetzt nach 10er Kostengruppen anstelle bisher 100er Kostengruppen) und die Kostenberechnung der LP3 in der 3. Ebene (1er Kostengruppen anstelle bisher 10er Kostengruppen) aufzustellen sind.
Es stellt sich die Frage, ob die hierfür erforderlichen Informationen darüber, was und wie gebaut werden soll, tatsächlich schon in der geforderten Tiefe in den jeweiligen Leistungsphasen vorliegen oder ob hier der zweifelhafte Versuch unternommen werden soll, eine Kostenkenntnis, für die die Grundlagen noch nicht gegeben sind, durch zu (pseudo-)genaue Angaben zu erlangen.
Da die in der Anlage 10 der HOAI genannten Grundleistungen sich auf die DIN 276 beziehen, verlangt zumindest die katalogmäßige Vorgabe zu den Grundleistungen nach HOAI eindeutig ab sofort das Aufstellen der beiden vorgenannten Kostenermittlungen in tieferer Gliederung als bisher.
Neue Kostenermittlung: Der KostenVORanschlag
Eine weitere Änderung in der DIN 276 ist eine neue Kostenermittlungsstufe „Kostenvoranschlag“. Diese wurde ganz neu zwischen die Kostenberechnung (LP3) und den Kostenanschlag (LP6) eingeführt. Zum Kostenvoranschlag heißt es in der DIN wörtlich:
„Der Kostenvoranschlag dient den Entscheidungen über die Ausführungsplanung und die Vorbereitung der Vergabe.
Der Kostenvoranschlag kann entsprechend dem für das Bauprojekt gewählten Projektablauf einmalig oder in mehreren Schritten aufgestellt werden.
Im Kostenvoranschlag müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen in der dritten Ebene der Kostengliederung ermittelt und darüber hinaus nach technischen Merkmalen oder herstellungsmäßigen Gesichtspunkten weiter untergliedert werden.
Unabhängig von der Art der Ermittlung bzw. dem jeweils gewählten Kostenermittlungsverfahren müssen die ermittelten Kosten auch nach den für das Bauprojekt vorgesehenen Vergabeeinheiten geordnet werden, damit die Angebote, Aufträge und Abrechnungen (einschließlich der Nachträge) aktuell zusammengestellt, kontrolliert und verglichen werden können.“
Quelle: DIN 276 (2018-12); Nr. 4.3.5

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Dies bedeutet, dass nun bereits im Kostenvoranschlag ein Vergleich zwischen der (möglicherweise nach DIN-Bauelementen aufgestellten) Kostenberechnung und dem Kostenvoranschlag stattfinden soll, um die beiden Kostenermittlungen vergleichen und Abweichungen verstehen zu können. Der Kostenvoranschlag wurde vermutlich eingeführt, um zu verhindern, dass Ausschreibungen an Bieter versendet werden, ohne genauere Kenntnis über das erforderliche Projektbudget als die bisherige Kostenberechnung zu haben. Mit der neuen Kostenermittlungsstufe Kostenvoranschlag soll das Risiko aufgehobener Ausschreibungen aufgrund überschrittener Budgets minimiert werden.
Im Vergleich hierzu heißt es beim Kostenanschlag in der aktuellen Fassung der DIN 276 nun:
„Der Kostenanschlag dient den Entscheidungen über die Vergaben und die Ausführung. Der Kostenanschlag wird entsprechend dem für das Bauprojekt gewählten Projektablauf in mehreren Schritten aufgestellt, indem die Kosten auf dem jeweils aktuellen Kostenstand (Angebot, Auftrag oder Abrechnung) zusammengestellt werden.
Im Kostenanschlag müssen die Kosten nach den für das Bauprojekt im Kostenvoranschlag festgelegten Vergabeeinheiten zusammengestellt und geordnet werden.“
Quelle: DIN 276 (2018-12); Nr. 4.3.6
Anforderung an Durchgängigkeit
Kosten sind nach der DIN 276 (2018-12) nun in jedem Falle durchgängig aufzustellen. Bisher krankte die Kostenverfolgung häufig daran, dass die frühen Kostenermittlungen (Kostenschätzung und Kostenberechnung) nach DIN-Bauelementgliederung aufgestellt waren, während der Kostenanschlag dann in aller Regel nach STLB-Gewerken aufgestellt wurde. Durch die verschiedenen Gliederungssystematiken der Kosten war dann nicht nachvollziehbar, wo und warum Kostenveränderungen über die Leistungsphasen der Planung hinweg entstanden.
Neue Kostengruppe 800
In der bisherigen Fassung der DIN 276 waren die (den planenden Architekten oftmals nicht bekannten) Finanzierungskosten mit in der KGR 700 bei den Baunebenkosten zu erfassen. In der jetzt aktuellen Fassung sind die Baunebenkosten in einer neu eingeführten Kostengruppe 800 darzustellen.
Diese Darstellung kommt dem Wunsch nach einer Kaschierung der in Deutschland teilweise sehr hohen (und sicherlich unnötig und viel zu hohen) Baunebenkosten zwar entgegen, ändert jedoch nichts an den vom Bauherrn aufzuwendenden Gesamtkosten.
Geänderte Kostengliederungen
In allen Kostengruppen sind Veränderungen in den Kostenzuordnungen vorgenommen worden. Mit Ausnahme der bereits vorgenannten Finanzierungskosten, die nun in der neuen KGR 800 darzustellen sind, hat die neue Kostengliederung mit Ausnahme der Freianlagen (KGR 500) jedoch nur geringfügige Auswirkungen. Die KGR 500 hingegen ist jedoch komplett umorganisiert worden, so dass alle Kostenplaner, die sich mit Freianlagen beschäftigen, ab sofort eine komplett neue Kostengliederung berücksichtigen müssen.
Die nun geltende Vorgabe zur Kostengliederung ist zunächst äußerst ungewohnt, wird aber vermutlich nach einer entsprechenden Umgewöhungsphase auch nachvollziehbare und beurteilungsfähige Kostenaussagen ermöglichen. Ein Vergleich von Kostenermittlungen für KGR 500 nach der bisherigen Gliederung der DIN 276 (2008-12) mit solchen nach neuer DIN 276 (2018-12) wird künftig zunächst nicht mehr möglich sein, da Vergleichsgrundlagen für eine längeren Zeitraum, bis wieder genug Kostenermittlungen nach neuer DIN vorliegen, nicht vorliegen werden.
Neuer Abschnitt 6: Mengen und Bezugseinheiten
In einem neu eingeführten Abschnitt 6 nennt die aktuelle Fassung der DIN 276 nun erstmals Bezugseinheiten, nach denen die Bauelemente der Kostengruppen berechnet werden sollen.
Was zunächst ein wenig formalistisch anmutet, war jedoch schon seit Langem überfällig, um nun zu – auf selber Grundlage – wirklich vergleichbaren Zahlen zu kommen.
Die Folgen für die Praxis, insbesondere die Auswirkungen auf die Leistungspflichten des Architekten, erläutern wir Ihnen im zweiten Teil des Artikels.
Autor: Uwe Morell