Was folgt aus den Neuerungen der DIN 276?

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Die neue Fassung der DIN 276 (2018-12) hat gravierende Auswirkungen auf die Praxis bei der Kostenberechnung, insbesondere für die Leistungspflichen von Architekten und Planern. Was sich konkret für Sie ändert, lesen Sie hier.

Die westentlichen Änderungen an der DIN 276 erläutert Ihnen der erste Teil des Artikels.

Spätestens seit der aktuellen Fassung der DIN 276 ist es nun unerlässlich, dass alle Leistungen, deren Kosten in den frühen Kostenermittlungsstufen beschrieben werden, parallel zur DIN 276 und zum STLB (oder schon erkennbaren späteren Vergabeeinheiten) zugeordnet werden.

Leistungspflichten des Architekten

Anlage 10 zur HOAI 2013 regelt die Leistungspflichten des Architekten und bezieht sich dabei auf DIN 276, ohne hierfür ein Ausgabedatum zu benennen. Hieraus darf gefolgert werden, dass die in der Anlage 10 HOAI genannten (Grund-)Leistungspflichten des Architekten sich nach der nun aktuellen Fassung der DIN 276 richten und Kostenermittlungen der LP2 (Kostenschätzung) und der LP3 (Kostenberechnung) damit ab sofort in jeweils einer tieferen Kostenermittlungsstufe zu erstellen sind.

Die in der aktuellen Fassung der DIN 276 genannten Kostenermittlungsarten „Kostenvoranschlag“ und „Kostenanschlag“ finden hingegen in der Anlage 10 zur HOAI bei den Grundleistungen keine Erwähnung. In der Anlage 10 zur HOAI (2013) sind zur Kostenermittlung folgende Grundleistungen beschreiben:

  • HOAI, Anl. 10, LP 6, d) Ermitteln der Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse
  • HOAI, Anl. 10, LP6 e) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung
  • HOAI, Anl. 10, LP7, g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung

Die aus dem unterschiedlichen Regelwerksinhalt herrührenden Unklarheiten bei den Leistungspflichten können schnell zu Lasten des Architekten ausgelegt werden, wenn der Auftraggeber einerseits Grundleistungen nach HOAI beauftragt hat und sein Architekt, wie nach BGB üblich, andererseits die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik (hier: DIN 276, aktuelle Fassung) schuldet. In diesem Fall dürfte der Architekt also sowohl die Leistungen nach HOAI („bepreistes LV“), als auch sämtliche Kostenermittlungsstufen nach HOAI schulden, wenn nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist.

Bepreiste Leistungsverzeichnisse nach HOAI vs. Kostenanschlag nach DIN 276

Ein (öffentlicher) Auftraggeber von Architekten- und Bauleistungen dürfte nur dann einen Vorteil von bepreisten Leistungsverzeichnissen haben, wenn er vor Veröffentlichung der Ausschreibungen anhand der bepreisten Leistungsverzeichnisse abschätzen kann, ob er sich die Durchführung der Baumaßnahme voraussichtlich leisten kann. Dies erspart ihm möglicherweise eine spätere Aufhebung der Ausschreibung wegen Budgetüberschreitungen samt der damit einhergehenden möglichen Schadensersatzansprüche der Bieter für vergeblichen Kalkulationsaufwand.

Vom Planer bepreiste Leistungsverzeichnisse sind jedoch in zweierlei Hinsicht kritisch zu hinterfragen: Zum Einen stellt sich die Frage, in wieweit die vom Planer angenommenen Preise realistisch und aktuell sind. Da ein Architekt für falsch angenommene Preise nur in äußerst schwerwiegenden Fällen haftbar zu machen sein dürfte, sind der diesbezügliche Nutzen, bzw. die aus den bepreisten Leistungsverzeichnissen resultierende Sicherheit trügerisch.

Der zweite Grund, aus dem bepreiste Leistungsverzeichnisse ihre Tücken haben: Phantasiepositionen und Mengenüberhöhungen, die zum Zweck einer (vorgeblichen) späteren Kostensicherheit in ein Leistungsverzeichnis eingearbeitet werden, haben keine Existenzberechtigung. Ein Leistungsverzeichnis dient ja neben dem Preisvergleich unter den Anbietern auch dazu, dass die darin genannten Leistungen (von öffentlichen Auftraggebern nach VOB/A sogar unverändert!) verbindlich an den Auftragnehmer beauftragt werden sollen. Diese beiden Betrachtungen zeigen, dass bepreiste Leistungsverzeichnisse nur von begrenzter Sinnhaftigkeit sind. In einem Kostenanschlag sind die Bieterangebote zu bewerten. Somit kann neben den zur Beauftragung vorgeschlagenen Angeboten eine Rückstellung ausgewiesen werden, die die später benötigte Kostensicherheit im Rahmen des Kostenanschlags bietet.

Nach alldem empfiehlt es sich zukünftig noch dringender als bisher für Architekten, Individualabreden mit ihren Auftraggebern zu Leistungspflicht und Leistungsumfang zu treffen, um nicht parallel alle Grundleistungen nach HOAI 2013, Anlage 10 und zusätzlich noch die Kostenermittlungen nach DIN 276 zu schulden.

Autor: Uwe Morell