Die 3 typischsten Fehler bei der Erstellung des Leistungsverzeichnis und der Ausschreibung. Jetzt lesen und künfig Streitigkeiten und Nachträge vermeiden!
Fehler bei der Ausschreibung passieren immer wieder. Viele davon sind durchaus vermeidbar. Wir haben für Sie die häufigsten Fehlerquellen zusammengetragen, die regelmäßig zu Streitigkeiten am Bau und Nachträgen führen. Gerade wenn Planer nicht regelmäßig Leistungsverzeichnisse erstellen und Bauleistungen ausschreiben, können diese leicht vorkommen. Mit den folgenden Tipps ist es nicht schwierig, diese typischen Fehler zu vermeiden.
3 Fehler bei der Ausschreibung: kennen & vermeiden
1. Unvollständige Positionstexte, kostenrelevante Details wurden nicht erwähnt, sachlich falsche Ausschreibungstexte
- Sprechen Sie mit einem Handwerker des jeweiligen Gewerks oder einem Vertriebsberater des Baustoffherstellers Ihre Texte durch, bevor Sie das LV versenden.
- Klären Sie, welche Vorschriften gelten und beachten Sie diese bei technischen Spezifikation im Positionstext (insbesondere zu Brand-, Schall-, Feuchte- und Einbruchschutz).
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2. Nicht alle Leistungen erfasst
- Gehen Sie im Geiste einmal durch das gesamte Gebäude, suchen Sie dabei jede Nutzungszone (Außenanlage, Windfang, Treppenhaus, Aufzug, Vorflure, Flure, Büros, Dachterrassen, Flachdächer, WCs, Teeküchen, Nebentreppenhäuser, Keller…) auf. Diesen Rundgang sollten Sie nach der Fertigstellung des LVs für jedes Gewerk aufs Neue durchführen.
- Textdatenbanken mit LV-Texten eignen sich hervorragend, um das eigene LV auf Vollständigkeit zu prüfen.
- Baugenehmigung, Gutachten und eventuelle Planungsfortschritte mit in das LV aufnehmen
- zu erwartende Leistungsänderungen (z.B. aus Mieterausbau/ absehbarer Umplanung) berücksichtigen
3. Nicht alle Mengen erfasst
- systematische Mengenermittlung
- überschlägige Plausibilitätsprüfung, z. B.
- Entspricht die Menge aller Deckenbeläge der Menge aller Fußbodenbeläge?
- Oder: entspricht die Menge aller Bodenbeläge ca. 85 – 90% aller Rohdecken?)
- Einbau von Positionen (nicht von Mehrmassen!), die nicht zur Ausführung gelangen, um „Pufferbeträge“ zu erwirtschaften. Diese sind nach VOB/A unzulässig!
Autor: Uwe Morell