Kostenkennwerte für die Kostenplanung und Flächenarten nach DIN 277

Kostenkennwerte werden im Rahmen der Baukostenplanung verwendet, um Baukosten möglichst genau zu ermitteln. Dafür werden Kostenkennwerte mit aus der Gebäudegeometrie abgeleiteten Werten multipliziert, z. B. dem Bruttorauminhalt (BRI), Bruttogrundfläche (BGF) oder Nutzfläche (NF). Definiert sind diese Begriffe in der DIN 277-1 (2016-01).

Alternativ können auch Nutzungseinheiten als funktionale Größen wie Anzahl Büroplätze oder Hotelzimmer herangezogen werden. Kostenkennwerte können anhand vergleichbarer Projekte aus der eigenen Planungspraxis abgeleitet werden. Statistische Kennwerte sind jedoch häufig breiter gestreut und liefern daher in der Regel verlässlichere Ergebnisse.

DIN 277-1 in der Kostenermittlung

Grundflächen und Rauminhalte werden nach DIN 277-1 ermittelt. Sie sind in der Regel die Bezugseinheiten für Kostenkennwerte.

Nach DIN 277-1 lassen sich inhaltlich in folgende 3 Kategorien unterscheiden:

  • Grundflächen des Bauwerks,
  • Rauminhalte des Bauwerks,
  • Grundflächen des Grundstücks.

Erste Gliederungsebene nach DIN 276

Die erste Kostengliederungsebene nach DIN 276 bezieht sich für die Ermittlung des Kostenrahmens auf folgende Flächen nach DIN 277-1.

Kostengruppen (DIN 276:2018-12) Flächen (DIN 277-1:2016-01)
KG 100 Grundstück Grundstücksfläche (GF)
KG 200 Vorbereitende Maßnahmen Grundstücksfläche (GF)
KG 300 Bauwerk – Baukonstruktionen Brutto-Grundfläche (BGF)
KG 400 Bauwerk – Technische Anlagen Brutto-Grundfläche (BGF)
KG 500 Außenanlagen und Freiflächen Außenanlagenfläche (AF)
KG 600 Ausstattung und Kunstwerke Brutto-Grundfläche (BGF)
KG 700 Baunebenkosten Brutto-Grundfläche (BGF)
KG 800 Finanzierungskosten Brutto-Grundfläche (BGF)

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Zweite und dritte Gliederungsebene nach DIN 276

Bereits in der zweiten Gliederungsebene nach DIN 276 findet sich ein Bezug
zur DIN 277-1 nur noch in 3 Kostengruppen:

  • KG 380 „Baukonstruktive Einbauten“ (Bezug BGF),
  • KG 390 „Sonstige Maßnahmen für Baukonstruktionen“ (Bezug BGF),
  • KG 490 „Sonstige Maßnahmen für technische Anlagen“ (Bezug BGF).

In der dritten Gliederungsebene der DIN 276 sind die Bezugseinheiten gemäß DIN 277-1 nur in der Kostengruppe 400 „Bauwerk – Technische Anlagen“ zu finden. Anzusetzen ist die anteilige NRF für die KG 423 „Raumheizflächen“ und KG 439 „Sonstiges zur KG 430“. Die BGF wird angesetzt für KG 444 „Niederspannungsinstallationsanlagen“, KG 445 „Beleuchtungsanlagen“ und KG 446 „Blitzschutz- und Erdungsanlagen“ sowie für die Kostengruppen zur KG 490 (KG 491 bis 499).

Auszug aus Kapitel „Teil C – Kostenermittlung in der Praxis“
Autorin: Prof. Dr.-Ing. Regina Zeitner