Die Ermittlung der Baukosten ist eine Grundleistung der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) und ein elementarer Bestandteil jeder Objektplanung. Die Vorgehensweise der Baukostenermittlung bzw. Kostenplanung ist in DIN 276:2018-12 „Kosten im Bauwesen“ festgelegt.
Grundlagen der Baukostenplanung nach DIN 276
Die Baukostenplanung beinhaltet neben der Kostenermittlung immer eine Baukostenkontrolle und eine Baukostensteuerung. Die Baukostensteuerung erkennt kostenrelevante Ereignisse im Vorfeld und kann agieren, also steuern, während eine Baukostenkontrolle Abweichungen lediglich feststellt. Baukostenkontrolle und Baukostensteuerung bedingen einander und sind stets mit der Baukostenermittlung abzugleichen.
Die Baukostenplanung ist ein ebenso dynamischer und interaktiver Prozess wie die eigentliche Objektplanung, die immer auf dem vorherigen Planungsprozess aufbaut. Baukostenplanung und Objektplanung sind immer parallel zu sehen. Ein konsequenter Dialog zwischen Baukosten- und Objektplanung ist für den Projekterfolg in allen Planungsphasen unabdingbar.
Nach der Grundlagenermittlung wird beim Projektstart in Bezug auf die Definition der Kostenermittlung differenziert zwischen
- Kostenvorgabe und
- Planungsvorgabe.
Das Ergebnis der Kostenermittlung wird als Kostenrahmen bezeichnet.
Vorplanung
Auf der Grundlage der Vorplanung, der Leistungsphase (LPH) 2 HOAI, wird eineKostenschätzung erstellt. Die Kostenschätzung ist eine Fortschreibung der Kostenermittlung des Kostenrahmens. Nach DIN 276 soll sie als Grundlage für die Entscheidung über die Vorplanung dienen.
Entwurfsplanung
Die LPH Entwurfsplanung (LPH 3 HOAI) beinhaltet die Aufstellung einer Kostenberechnung. Nach DIN 276 soll sie die Grundlage für die Entscheidung über die Entwurfsplanung sein.
Ausführungsplanung und Vorbereitung der Vergabe
Die Ausführungsvorbereitung umfasst die LPH Ausführungsplanung (LPH 5 HOAI), Vorbereitung der Vergabe (LPH 6 HOAI). In dieser Projektphase wird der Kostenvoranschlag erstellt. Er ist während dieser 2 Leistungsphasen kontinuierlich fortzuschreiben. Mit der Ausführungsplanung ist eine detaillierter Kostenvoranschlag zu erstellen, der während der Erstellung der LPH 6, also mit Erstellung der Leistungsverzeichnisse, mit den Schätzpreisen verglichen wird.
In dieser Projektphase erfolgt ebenfalls eine Umstellung der Kostendarstellung nach Vergabeeinheiten. Die Gliederung nach DIN 276 bleibt jedoch erhalten. Der Kostenvoranschlag dient den Entscheidungen über die Ausführungsplanung und die Vorbereitung der Vergabe.
Vergabe und Ausführung
Nach dem Vorliegen der Angebote wird ein Kostenanschlag erstellt. Dieser wird im Zuge des Projektes kontinuierlich fortgeschrieben. Er dient den Entscheidungen über die Vergabe und die Ausführung.
Die in der DIN 276 beschriebene Kostenfeststellung der endgültigen Kosten wird der LPH 8 Objektüberwachung zugeordnet.
Da die tatsächlich entstandenen Kosten erst mit der Abrechnung sämtlicher Leistungsbereiche feststehen, ist auch während der Ausführung eine Fortschreibung der Kostenberechnung notwendig. Es ist ein ständiger Abgleich zwischen dem Kostenanschlag und den bisher entstandenen Kosten durchzuführen. Das Ergebnis dieses Abgleichs ist eine Prognose der Kostenfeststellung.
Kostenermittlung – eine Grundleistung nach HOAI
Die dargestellten Phasen der Kostenermittlung sind für den Architekten eine Grundleistung nach HOAI.
Der Architekt haftet für eine mangelhafte Kostenermittlung aufgrund von Fehlern wie
- vergessener Mehrwertsteuer (MwSt.),
- Verwendung unrealistischer Kennwerte,
- groben Fehlern bei der Ermittlung von Bezugsgrößen (Mengenermittlung).
Nicht anzulasten sind dem Architekten Kostenänderungen aufgrund von
- veränderten Rahmenbedingungen, die vorher nicht erkennbar waren,
- Auflagen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange, die trotz sorgfältiger Grundlagenermittlung nicht absehbar waren,
- höherer Gewalt, Streik und Ähnlichem,
- Unvorhersehbarkeiten bei Umbauten,
- Baugrundrisiken, die nicht abschätzbar waren.
Inwieweit dem Architekten ein Toleranzrahmen bei der Kostenermittlung zugestanden werden kann, ist vom Einzelfall abhängig. Feste Werte existieren hierfür nicht.
Autor: Kai Schulz