Bedarfsposition in der Ausschreibung

Die Bedarfsposition ist eine im Leistungsverzeichnis verwendete Position, um eine gegebenenfalls erforderliche Leistung in noch unbekanntem Umfang beim Bieter abzufragen. Er trägt bei dieser Position nur einen Einheitspreis ein, denn ein Gesamtpreis ist ohne Menge nicht ermittelbar. An Stelle des Gesamtpreises steht dann N.E.P. (Nettoeinheitspreis) ohne GB (Gesamtbetrag).

Damit wird deutlich, dass der Preis, den der Bieter für diese Bedarfsposition angibt, nicht in die Gesamtangebotssumme eingeht. Der eingetragene N.E.P. ist jedoch verbindlich, wird das Angebot angenommen.

Die VOB/A gibt vor, dass bei einer Ausschreibung nach VOB keine Bedarfspositionen im LV verwendet werden dürfen.

„Bedarfspositionen sind grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen.“ (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A)

In Leistungsverzeichnissen für Auftraggeber, die nicht die VOB/A anwenden, gilt diese Vorgabe nicht. Hier besteht also theoretisch die Möglichkeit, eine Bedarfsposition ins LV aufzunehmen, z. B. weil die Werkplanung bzw. die notwendigen Voruntersuchungen (z. B. Baugrund) noch nicht abgeschlossen sind.

Planer beraten an Zeichnung, ob sie eine Bedarfsposition ins LV aufnehmen
Bedarfspositionen ins LV aufnehmen, um für künftige Entwicklungen auf der Baustelle gerüstet zu sein?

Eine Bedarfsposition in der Ausschreibung

Bedarfspositionen ins LV aufnehmen? Ob oder ob nicht beantwortet unser Fachautor Uwe Morell ausführlich seinem Video »Bedarfspositionen im LV: Sinnvoll oder sinnfrei?«.


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