Besser ausschreiben – Häufige Fragen und Antworten

Rund um das Ausschreiben von Bauleistungen gibt es zahlreiche Fragen. In diesen FAQ haben wir die häufigsten zusammengetragen. Der Herausgeber der Datenbank „LV-Texte“ beantwortet diese.

Warum fordern öffentliche Auftraggeber produktneutrale Ausschreibungen?

Das Ausschreiben von Bauleistungen soll produktneutral erfolgen, damit der Staat unser aller Steuergeld effizient einsetzt und Bauleistungen billig einkaufen kann. Werden Produkte benannt, so stammen Sie regelmäßig von den Herstellern mit dem größten Marketingbudget, aber nicht unbedingt von denjenigen mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Aus diesem Grund sollen Bauleistungen vollständig und technisch richtig beschrieben werden.

Tipp: Die Anforderungen der öffentlichen Auftraggeber nach vollständig produktneutralen und technisch korrekten Ausschreibungen lassen sich mit LV-Texte – Leistungspositionen mit ZTV ohne Weiteres erfüllen.

Dürfen private Auftraggeber sich bestimmte Produkte im LV wünschen?

Ganz eindeutig: Ja! Private Auftraggeber sind bei Bauleistungen genauso vertragsfrei wie jede andere Privatperson, die sich die Marke ihres Smartphones oder ihres Autos ja auch aussuchen kann.

Wer alles ist öffentlicher Auftraggeber?

Öffentliche Auftraggeber sind, vereinfacht gesagt, Auftraggeber, die das Geld der „Öffentlichkeit“, sprich unsere Steuereinnahmen, ausgeben. Die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) gehören in jedem Fall dazu, wie etwa auch die Bundeswehr.

Wie kann ich Nachträge am besten vermeiden?

Ganz einfach. Beschreiben Sie in jeder Leistungsposition die Vorleistung und die Folgeleistung. Wenn Sie die Vorleistung (also diejenige Leistung, die der Handwerker auf der Baustelle vorfindet, wenn er mit der Ausführung der in der Leistungsposition beschriebenen Leistung beginnt, vorfindet) angeben, zwingen Sie sich beim Aufstellen des LVs selber dazu, noch einmal darüber nachzudenken, welche Vorleistung vorhanden ist, ob sie geeignet ist, welche Anforderungen an die auszuschreibende Leistung sie bietet usw. Wenn Sie in gleicher Art auch über die Folgeleistung nachdenken, um sie im LV-Text anzugeben, haben Sie gute Chancen, zu einer geschlossenen, schnittstellenfreien Leistungskette und damit zu einer nachtragsfreien Bauleistung zu kommen.

Was ist eigentlich das Schwierigste beim Ausschreiben?

Eine große Herausforderung liegt für den Ausschreibenden darin, sich immer wieder zu vergegenwärtigen, dass er selber die Planung kennt, der Bieter jedoch in der Regel nur das Leistungsverzeichnis als Angebotsgrundlage zu lesen bekommt. Das bedeutet, dass der Bieter alles, was nicht im LV beschrieben ist, auch nicht wissen und somit auch nicht in seiner Kalkulation berücksichtigen kann. Alles was zu nachträglichem, das heißt vom Bieter bei Angebotslegung nicht erkennbarem Mehraufwand führt, berechtigt den Unternehmer dann zu Mehrforderungen.

LV-Texte hilft beim Ausschreiben

Was genau ist eine Zulage?

Eine Zulage ist eine Leistungsposition für einen Mehraufwand, der über einen bereits beschriebenen Aufwand hinausgeht. Um Eindeutigkeit zu schaffen, ist es gut, wenn Sie in einer Zulageposition angeben, für welchen Mehraufwand gegenüber welcher Grundleistung die Zulage angeboten und später abgerechnet werden soll.

Muss der Bieter Fehler im Leistungsverzeichnis feststellen und rügen?

Nein. Der Bieter darf seinem eigenen Interesse, nämlich einer für ihn günstigen Kalkulation, ungehindert nachgehen. Stellt der Bieter Fehler in der Leistungsbeschreibung fest, so darf er dies bei der Angebotsabgabe für sich behalten und nach Auftragserteilung dann eine Mehrvergütung für die fachlich richtige Leistung einfordern.

Schulde ich als Architekt Vertragstexte, ZTV, ZVB oder BVB?

Nein. Architekten sind dazu ausgebildet, um etwas vom Planen und Bauen zu verstehen, aber nicht von juristischen Belangen. Wünscht der Bauherr Vertragstexte wie ZTV (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen), BVB (Besondere Vertragsbedingungen) oder ZVB (Zusätzliche Vertragsbedingungen), so sollte er sich diese von einem im Baurecht versierten Fachanwalt schreiben lassen. Der Architekt sollte jedoch erforderliche Informationen im Mindestumfang nach VOB/A, §8a, Abs.4, Satz 1 zur Ausgestaltung der Vertragsbedingungen an seinen Bauherrn zuarbeiten.

Warum darf ich eigentlich keine Bedarfspositionen in das LV schreiben?

Zunächst einmal besteht diese Vorgabe nur bei einer Ausschreibung nach VOB/A. In Leistungsverzeichnissen für Auftraggeber, die nicht die VOB/A anwenden, gilt diese Vorgabe nicht. Der Hintergrund dieses Verbots liegt darin, dass die Bieter bei Bedarfspositionen (N.E.P.), deren Werte nicht mit zum Angebotspreis hinzuaddiert werden, außerhalb des Wettbewerbs jeden beliebigen Preis eintragen können, ohne ihr Angebot damit in der Summe zu verteuern. In der Praxis passiert es sehr häufig, dass N.E.P.-Positionen überteuert angeboten werden. Nimmt der Auftraggeber dann das Angebot an, gilt der im Angebot überteuert, außerhalb des Wettbewerbs angegebene Preis als vereinbart. Damit wird klar, dass Bedarfspositionen auch im Leistungsverzeichnis für private Auftraggeber, die nicht die VOB/A anwenden müssen, nicht sinnvoll sind.

Für was steht die Abkürzung N.E.P.?

N.E.P. steht für NettoEinheitsPreis, also den Preis der Leistung je Einheit ohne Umsatzsteuer.

Wer muss die Regeln der VOB/A anwenden?

Alle öffentlichen Auftraggeber müssen die VOB/A-Regeln anwenden. Einige Kapitalgesellschaften, in der Regel GmbHs, (Beispiel „Staatliches Baumanagement GmbH“) befinden sich ungeachtet ihrer Gesellschaftsform im Besitz der öffentlichen Hand und geben öffentliches Geld aus. Auch diese sind verpflichtet, die Regeln der VOB/A zur Auftragsvergabe anzuwenden. Bei Partnerschaftsprojekten zwischen der öffentlichen Hand und privaten Investoren wird in der Regel eine Ausschreibung nach VOB/A verlangt, wenn der Anteil der öffentlichen Hand größer als 50% der für Bauleistungen ausgegebenen Gelder ist. Erhalten private Bauherren Zuwendungen in Form von Förderungen, Zuschüssen oder verbilligten Krediten, so kann es – in der Regel nur bei Großprojekten – vorkommen, dass die öffentlichen Fördermittelgeber die Einhaltung der Vorschriften der VOB/A einfordern, um sicherzustellen, dass ihre Zuwendungen vom privaten Auftraggeber wirtschaftlich eingesetzt werden. Im Zweifelsfall: Fragen Sie Ihren Auftraggeber, ober nach VOB/A ausschreiben muss. Er muss es wissen.

Obgleich die Aussagen der VOB/A (2016), § 8a, Abs. (3) diesbezüglich eindeutig sind, stellt es allseitig gut geübte Verkehrssitte dar, Leistungsverzeichnisse um sogenannte ZTV, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“ zu ergänzen. Bei privaten Auftraggebern ist dies in jeder Hinsicht völlig unproblematisch, da hier VOB/A in der Regel nicht zur Anwendung gelangt.

Dürfen Planer, die nur im Auftrag des Auftraggebers ausschreiben, eigene Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen beifügen?

Obgleich die Aussagen der VOB/A (2016), § 8a, Abs. (3) diesbezüglich eindeutig sind, stellt es allseitig gut geübte Verkehrssitte dar, Leistungsverzeichnisse um sogenannte ZTV, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“ zu ergänzen. Bei privaten Auftraggebern ist dies in jeder Hinsicht völlig unproblematisch, da hier VOB/A in der Regel nicht zur Anwendung gelangt.

Bei öffentlichen Auftraggebern, die gihre Bauleistungen nach VOB/A ausschreiben müssen, ist es jedoch durchaus auch üblich, ZTV zu verwenden, um beispielsweise Ausführungen, die nachfolgende Leistungspositionen übergreifend beschreiben, global und vorangestellt zu beschreiben. Dies ist solange als unkritisch einzuschätzen, wie in den ZTV keine von den ATV der VOB/C abweichenden Regelungen, insbesondere solche zur Definition von Vergütung und Nebenleistungen, getroffen werden. Die ZTV der „LV-Texte“ sind entsprechend aufgestellt und benennen aus diesem Grund keine weiteren Nebenleistungen über diejenigen der ATV hinaus.

Ob ein öffentlicher Auftraggeber selber oder ein von ihm beauftragtes Ingenieurbüro Ausschreibungen erstellt, ist insoweit unerheblich, als dass der öffentliche Auftraggeber, der sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedient, ungeachtet dessen für die Erfüllung aller ihm obliegenden Verpflichtungen verantwortlich ist.

Haben Sie auch eine Frage zum Thema Ausschreiben? Dann senden Sie uns diese an fachmedien.architektur@rudolf-mueller.de.

LV-Texte Demo

Autor: Uwe Morell