Produktneutrale Ausschreibung von Bauleistungen

Produktneutrale Ausschreibung ist ein Grundsatz in der Leistungsbeschreibung, von dem es nur wenige Ausnahmen gibt. Wann genau es möglich ist, ein Richtfabrikat anzugeben und wann sogar ein konkretes Produkt, erläutert dieser Artikel.

Produktneutrale Ausschreibung - Bild einer BaustelleTipp: Die Anforderungen der öffentlichen Auftraggeber nach vollständig produktneutralen und technisch korrekten Ausschreibungen lassen sich mit LV-Texte – Leistungspositionen mit ZTV ohne Weiteres erfüllen.

Die zu erbringenden Baueistungen sollen so eindeutig und erschöpfend beschrieben sein, sodass jeder Bieter die Leistung im selben Sinne versteht. Er soll die angefragten Preise ohne umfangreiche Vorarbeiten (z.B. Erbringen einer Gebäudeplanung, Aufstellen einer Statik) ermitteln können. Weiterhin ist die Leistung so präzise zu beschreiben, dass dem Bieter kein außergewöhnliches Wagnis, beispielsweise aus Baugrund, Lage der Baustelle oder langjährigen Preisveränderungen entsteht. Der vorgesehene Verwendungszweck, die Beanspruchungen, eventuelle Bestandsbauteile oder Vorleistungen sind ebenso zu beschreiben, wie das erwartete Ergebnis der ausgeschriebenen Arbeiten.

Reicht der Zusatz „oder gleichwertig“ aus?

Markennamen, bestimmte Erzeugnisse, Ursprungsorte oder Fabrikate sollen aus Gründen des fairen Wettbewerbs nur dann angegeben werden, wenn sie den Zusatz „oder gleichwertig“ erhalten und wenn eine Fabrikatsvorgabe aus bestimmten Gründen unvermeidbar ist.

Die einfache Angabe von Herstellernamen oder Produktlinien von Herstellern wird mit den vorstehenden Anforderungen nicht ansatzweise gerecht. Viel zu oft werden durch die Benennung von sogenannten ‚Markennamen nur die Hersteller mit dem größten Marketingbudget genannt und keine Qualitäten beschrieben, da auch diese Hersteller in aller Regel Produkte sehr unterschiedlicher Qualität für sehr unterschiedliche Aufgabenstellungen und Budgets anbieten.

Auch die Aussage „oder gleichwertig“ ist von zweifelhaftem Inhalt, wenn der Ausschreiber nicht angibt, auf welches Thema oder welche technischen Eigenschaften sich die Gleichwertigkeit beziehen soll. Absolute Gleichwertigkeit wird es nicht bzw. nur bei dem benannten Referenzprodukt geben. ‚Ähnliche Gleichwertigkeit werden hingegen fast alle anderen am Markt verfügbaren Produkte bieten.

VOB/ A

§ 7 Beschreibung der Leistung

(8)   Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden.

 Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem Zusatz „oder gleichwertig― zu versehen.

Fabrikatsvorgaben in Ausschreibungen – ein absolutes No-Go?

Sollen bestimmte Produkte in der Erweiterung von Bauwerken weiterhin eingesetzt werden im Sinne der Durchgängigkeit oder Ersatzteilbeschaffung, so ist hierin eine Ausnahmen vom Fabrikatsverbot begründet.

Eine weitere Ausnahme vom Fabrikatsverbot besteht sicherlich auch dann, wenn bestimmte, gestaltungsrelevante Produkte (Leuchten, Sanitärkeramik, Armaturen, Design und Farbe von Weichbodenbelägen …) zwingend erforderlich sind, um eine gewünschte gestalterische Wirkung in einem repräsetativen Bereich herbeizuführen.

Produktneutrale Ausschreibung – zwei Beispiele

Zulässige Ausschreibung von Produkten:

Die repräsentative Festhalle eines Rathauses soll mit einer bestimmten, augenfälligen Sonderleuchte eines bestimmten Herstellers ausgestattet werden, um dem Raum im Rahmen eines architektonischen Gesamtkonzepts eine gestalterische Aussage zu geben. Der Architekt schreibt diese bestimmte Leuchte mit Hinweis auf das Gestaltungsziel aus.

Unzulässige Ausschreibung von Produkten:

Die Neon-Feuchtraumwannenleuchte in den Technikräumen des Untergeschosses einer öffentlichen Tiefgarage wird mit Hersteller- und Produktbezeichnung ausgeschrieben, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit bestünde.

Die Anwendung der vorstehenden Regelungen sollten eigentlich unter fairen Geschäftspartnern in einem offenen, gerechten Wettbewerb nicht nur ohnehin üblich sein, sondern auch günstigen, weil risikominimierten Angebotspreisen dienen.

Autor: Uwe Morell