HOAI 2021 ist beschlossen: Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag, dem 6. November 2020, dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf der Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ohne Änderungen zugestimmt. Damit kann die geänderte HOAI wie geplant zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Wir haben Hintergründe und neue Regelungen im Überlick zusammengestellt.
HOAI 2021 – Was ist neu?
Aufgrund der EuGH-Entscheidung gibt es keine verbindlichen Mindest- und Höchstsätze mehr. Das war zu erwarten, denn genau das wurde vom EuGH als europarechtswidrig erklärt. Die Regelungen, die die
HOAI für die Kalkulation der Honorare enthält, werden aber beibehalten. Die entsprechend
dieser Kalkulationsregeln ermittelte Honorarhöhe kann aber nachträglich angepasst werden. Die HOAI enthält somit künftig unverbindliche Honorarempfehlungen , die eine wichtige Orientierungshilfe für die Honorarhöhe im Einzelfall bieten.
Darüber hinaus wurden die Fälligkeitsregelungen aus der Verordnung herausgenommen. Hier sind künftig die Regelungen aus dem BGB maßgeblich. Aufgenommen wurde auch eine neue Regelung zur Informationspflicht privaten Bauherren gegenüber im Bezug auf die Mindest- und Höchstsätze.
Die neuen Text- und Tabellenausgabe zur HOAI 2021 erscheint im April 2021. Sichern Sie sich Ihr Exemplar und kennen Sie Ihre Rechte und Pflichten im Rahmen der neuen Honorarordnung.

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Planerorganisationen begrüßen Rechtssicherheit
„Grundsätzlich sind wir erfreut darüber, dass die HOAI auch künftig als verlässlicher Orientierungsrahmen zur Kalkulation von Honoraren für Architekten und Ingenieure dient. Allerdings hätten wir uns gewünscht, dass die Verordnung die Notwendigkeit deutlicher macht, dass diese Honorare auch in Zukunft angemessen sein müssen“, sagte dazu Dr.-Ing. Heinrich Bökamp, Präsident der Bundesingenieurkammer.
Kritik aber an Fehlen einer klaren Aussage zur Angemessenheit
Immerhin finden sich in der Begründung der Verordnung und in der Ermächtigungsgrundlage, dem ArchLG, selbst deutliche Hinweise darauf, dass die nach der HOAI ermittelten Honorare angemessen sind. „Erinnert sei an das Vergaberecht, das für Planungsleistungen eindeutig den Leistungswettbewerb vorsieht. Damit bei Vergaben nicht doch gegen diesen Grundsatz verstoßen und verstärkt auf den Preis statt auf die Qualität geachtet wird, wäre eine eindeutige Bezugnahme auch im Wortlaut der Verordnung selbst wünschenswert gewesen“, ergänzte Barbara Ettinger-Brinckmann, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer.
Hintergrund zur notwendigen Anpassung der HOAI
Mit dem Urteil vom 7. Juli 2019 hatte der EuGH entschieden, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI nicht mehr verbindlich vorgeschrieben werden dürfen, sondern die Honorare zukünftig frei zu vereinbaren seien. Mit diesem Ergebnis war zu rechnen. Der EuGH hat die HOAI nicht als solche beanstandet, sondern nur das gesetzliche Verbot, diese zu unter- bzw. zu überschreiten. Vor allem dies wird mit der neuen HOAI 2021 nun anders geregelt.
(Quelle der Statements zur HOAI: PM der Bundesarchitektenkammer vom 9.11.2020, hier nachzulesen)